Allgemeine Bestimmungen
1.1
Sämtliche Lieferungen durch die Lumosa GmbH
(„Lumosa“) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen („Allgemeine Bedingungen“). Andere
Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers,
gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von Lumosa ausdrücklich
zurückgewiesen wurden oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn Lumosa in
Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos
ausführt.
1.2
Im Einzelfall getroffene individuelle
Vereinbarungen zwischen Lumosa und dem Käufer haben Vorrang. Sie
bedürfen ebenso wie Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung von
Vereinbarungen zwischen Lumosa und dem Käufer sowie dieser Allgemeinen
Bedingungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung des
Schriftformerfordernisses sind Telekommunikationsmittel, die nicht
wenigstens eine Kopie oder ein Faksimile der Unterschrift des
Ausstellers enthalten, insbesondere einfache E-Mails, nicht ausreichend.
Angebote, Bestellungen
2.1
Angebote von Lumosa sind grundsätzlich
unverbindlich. Sollte ein Angebot von Lumosa ausdrücklich schriftlich
als verbindlich gekennzeichnet sein, ist dieses für 14 Tage ab
Angebotsdatum bindend.
2.2
Bestellungen des Käufers werden für Lumosa
erst mit Annahme der Bestellung durch schriftliche Bestätigung oder
durch Übersendung der Ware und der Rechnung verbindlich. Lumosa kann
Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
2.3
An Angeboten, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen, in schriftlicher, mündlicher,
elektronischer oder sonstiger Form („Unterlagen“) behält sich Lumosa die
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die Unterlagen
und deren Inhalt dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
von Lumosa Dritten zugänglich oder anderweitig bekannt gemacht werden
und sind, wenn der Vertrag zwischen Lumosa und dem Käufer nicht erteilt
wird, auf Verlangen von Lumosa unverzüglich zurückzugeben. Etwa
angefertigte Kopien sind zu vernichten.
Lieferung, Annahme der Lieferung
3.1
Lieferungen erfolgen EXW ICC Incoterms 2010.
Auch wenn im Einzelfall vereinbart sein sollte, dass Lumosa die
Versendung der Ware übernimmt, ist der Erfüllungsort der Ort der
Übergabe der Ware durch Lumosa an die Transportperson.
3.2
Die genannten Lieferfristen oder
Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht im Einzelfall
verbindlich vereinbart wurden. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen
oder Liefertermine kommt Lumosa nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom
Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug.
Der Käufer darf den Ablauf einer solchen Frist nicht auf einen früheren
Termin als vier Wochen nach dem Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist
oder des unverbindlichen Liefertermins festsetzen.
3.3
Lumosa kommt nicht in Lieferverzug, wenn ein
Zulieferer Lumosa aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von
Lumosa liegen und obwohl Lumosa ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem
Zulieferer geschlossen hat, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
beliefert.
3.4
Lumosa kommt ebenfalls nicht in Lieferverzug,
soweit die Verzögerung darauf beruht, dass der Käufer für die Lieferung
erforderliche, von ihm zu beschaffende Unterlagen, Lizenzen,
Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Formalitäten oder Verpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt
hat. Dies gilt nicht, wenn Lumosa die Verzögerung zu vertreten hat.
3.5
Kommt Lumosa in Verzug, kann der Käufer einen
pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Woche des Verzuges
von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5%, des Nettopreises für den
Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Lumosa bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer nur ein wesentlich geringerer oder
gar kein Schaden entstanden ist.
3.6
Der Käufer hat auf Verlangen von Lumosa
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
3.7
Lumosa ist zu Teillieferungen berechtigt,
sofern deren Annahme für den Käufer nicht unzumutbar ist, insbesondere
wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
dem Käufer hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch erhebliche
zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Lumosa erklärt sich zur
Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in
Rechnung gestellt werden.
3.8
Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er
die Ware nicht an dem verbindlich vereinbarten Liefertermin abholt. Im
Falle unverbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine kann Lumosa dem
Käufer mit einer Frist von zwei Wochen mitteilen, dass die Ware zur
Abholung bereit steht; holt der Käufer die Ware mit Ablauf der Frist
nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Der Käufer darf die Annahme nicht
wegen unerheblicher Mängel verweigern.
3.9
Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers um
mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert,
kann dem Käufer für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe
von 0,5% des Nettopreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens
jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Preise, Preisanpassung
4.1
Soweit nicht anders vereinbart, gilt die
jeweils gültige Preisliste. Die Preise verstehen sich EXW (Firmenadresse
Lumosa, Deutschland) ICC Incoterms 2010 in Euro, ausschließlich
Verpackung und Versand. Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zum jeweils
gültigen gesetzlichen Satz separat berechnet und ist vom Käufer zu
zahlen.
4.2 Lumosa behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags bis zur Lieferung Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Rohstoffpreise, sonstiger Preisänderungen der Zulieferer oder Wechselkursschwankungen, eintreten, die nicht von Lumosa zu vertreten sind und nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren. Auf Verlangen wird Lumosa dem Käufer die Gründe für die Preisanpassung nachweisen.
Zahlung, Zahlungsverzug
5.1
Rechnungen sind sofern nicht anders
vereinbart ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und Erhalt
der Rechnung durch Überweisung auf ein dem Käufer von Lumosa angegebenes
Konto zu bezahlen. Soweit nicht anders vereinbart, haben Zahlungen in
Euro zu erfolgen.
5.2
Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der
Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf
dem angegebenen Konto.
5.3
Bei Zahlungsverzug ist Lumosa berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt
vorbehalten.
5.4
Kommt der Käufer mit mindestens zwei
Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit Lumosa in Zahlungsverzug,
werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus allen
Geschäftsbeziehungen mit Lumosa sofort fällig.
Vermögensverschlechterung
6.1
Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem
Käufer heraus, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner
Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung,
Antrag auf Insolvenzverfahren, Pfändungs- oder
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder
Scheckprotesten und Lastschriftrückgaben, und zwar auch gegenüber bzw.
an Dritte), so ist Lumosa berechtigt, nach eigener Wahl die Lieferung
bis zur Vorauszahlung des Kaufpreises oder Leistung einer angemessenen
Sicherheit zurückzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn infolge
Zahlungsverzugs des Käufers begründete Zweifel an dessen
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen.
6.2
In den Fällen der Ziffer 6.1 ist Lumosa zudem
berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus offenen
Forderungen gegen den Käufer oder Leistung einer angemessenen Sicherheit
zurückzubehalten. Für noch nicht fällige Forderungen, einschließlich
Forderungen, bei denen Lumosa aus bereits abgeschlossenen Verträgen
vorleistungspflichtig ist, und Forderungen ohne inneren natürlichen oder
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Lieferung gilt dies jedoch nur,
sofern hierfür ein berechtigtes Interesse von Lumosa besteht.
6.3
Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein
Kontokorrentverhältnis, ist Lumosa in den Fällen der Ziffer 6.1 zudem
berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten
Salden oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten.
6.4
Sollte die Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung nach Ziffer 6.1 nicht binnen zwei Wochen von dem
Käufer erbracht werden, ist Lumosa berechtigt, vom entsprechenden
Vertrag zurückzutreten.
Eigentumsvorbehalt
7.1
Lumosa behält sich das Eigentum an der
gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein
Kontokorrentverhältnis, so behält sich Lumosa das Eigentum an der
gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden
vor.
7.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug ist Lumosa berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) zurückzunehmen. Im
Falle des Zahlungsverzugs ist eine vorherige Fristsetzung nicht
erforderlich. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware darf Lumosa
die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten.
Weitere Ansprüche von Lumosa bleiben unberührt.
7.3
Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist Lumosa
nach im Voraus erklärter Androhung zu deren angemessener Verwertung
befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers
anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
7.4
Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der
Käufer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als
Sicherheit zu verwenden. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder weiter zu
veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe
des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an Lumosa ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Käufer ist nicht
berechtigt, die abgetretenen Forderungen zu verpfänden oder als
Sicherheit zu verwenden.
7.5
Der Käufer hat seinem Abnehmer beim
Weiterverkauf die erfolgte Abtretung der Ansprüche auf das Lieferentgelt
anzuzeigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an
Abnehmer zu verkaufen, die die Abtretung gegen sie gerichteter
Zahlungsforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Ist die
Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen
weiterverarbeitet worden, so erfolgt die Abtretung nur in dem Verhältnis
der Miteigentumsanteile an dem weiterverarbeiteten Gegenstand gemäß
Ziffer 7.10.
7.6
Der Käufer bleibt nach der Abtretung zur
Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Berechtigung von Lumosa, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Lumosa wird
jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt
hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so kann Lumosa verlangen, dass der
Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem
Eintritt eines solchen Falls erlischt das Recht des Käufers zur
Einziehung der Forderungen.
7.7
Soweit zwischen dem Käufer und dessen
Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich
die an Lumosa vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den
anerkannten Saldo. Im Falle der Insolvenz des Abnehmers bezieht sie sich
ebenfalls auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss des Schlusssaldos.
7.8
Der Käufer ist verpflichtet, Lumosa
unverzüglich schriftlich von sämtlichen Beschlagnahmen, Pfändungen und
sonstigen Eingriffen Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware oder die
abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Darüber hinaus hat der Käufer
gegenüber diesen Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, Lumosa die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Käufer für den Lumosa entstandenen Ausfall.
7.9
Der Käufer ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er die
Vorbehaltsware ausreichend zum Ersatzwert gegen Feuer, Wasser und
Diebstahl zu versichern. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
getrennt aufzubewahren und sie als Eigentum von Lumosa zu kennzeichnen
sowie die abgetretenen Forderungen in seinen Handelsbüchern als Lumosa
zustehend zu bezeichnen.
7.10
Die Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für Lumosa vorgenommen. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Lumosa gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Lumosa das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen,
verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Verarbeitung oder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten
Waren.
7.11
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht
Lumosa gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so
erwirbt Lumosa das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder
Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, übertragt der Käufer anteilsmäßig Miteigentum. Der Käufer
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Lumosa.
7.12
Der Käufer hat angemessene Maßnahmen zu
ergreifen und Lumosa umfassend dabei zu unterstützen, die Rechte von
Lumosa nach dieser Ziffer 7 in dem Land entsprechend (ggf. durch andere
Sicherungsmittel) zu schützen, in dem sich die Vorbehaltsware befindet.
Beschaffenheit der Ware, Angaben und Anwendung, Garantien
8.1
Als Beschaffenheit der Ware gilt
ausschließlich die vereinbarte Spezifikation. Es liegt in der
Verantwortung des Käufers zu prüfen, ob die Ware für die von ihm
gewünschten Zwecke geeignet ist.
8.2
Eigenschaften der Waren, welche in
Veröffentlichungen von Lumosa oder von Verkaufsvertretern von Lumosa,
insbesondere in der Werbung, in Zeichnungen, Prospekten oder anderen
Dokumenten oder auf der Verpackung und Kennzeichnung der Waren angegeben
sind, sind nur dann als von der vertraglichen Beschaffenheit der Waren
umfasst anzusehen, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer
Auftragsbestätigung enthalten sind.
8.3
Angaben von Lumosa in Wort, Schrift und
sonstiger Form zur Eignung, einschließlich Anwendung, Verarbeitung und
sonstiger Verwendung, sowie eine technische Beratung von Lumosa erfolgen
nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und
befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von Lumosa
gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke.
Anwendung, Verarbeitung und sonstige Verwendung der Ware erfolgen
außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von Lumosa und liegen daher
ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
8.4
Garantien, insbesondere
Beschaffenheitsgarantien, sind für Lumosa nur in demjenigen Umfang
verbindlich, in welchem sie (i) in einem Angebot oder einer
Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als „Garantie“
oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet werden, und (iii) die aus
einer solchen Garantie für Lumosa resultierenden Verpflichtungen
ausdrücklich festlegen.
Mängelrechte
9.1
Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus,
dass dieser die Ware bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß
gemäß § 377 HGB rügt.
9.2
Rügen haben unter spezifischer Angabe des
Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung
und sonstiger erkennbarer Mängel sind Lumosa unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen,
versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche
nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der
Ware nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter
Mängel sind ausgeschlossen.
9.3
Die Prüfung der Produkte erfolgt gemäß
unserem RMA-Prozeß. Die Kosten der Untersuchung der Ware trägt der
Käufer. Mangelhafte Ware ist Lumosa auf Verlangen zur Prüfung zur
Verfügung zu stellen.
9.4
Lumosa wird für ordnungsgemäß gerügte
mangelhafte Ware nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des
Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache
(Nachlieferung) leisten. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende
Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der
nachgebesserten Ware zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der
Nachlieferung.
9.5
Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die
Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung der Waren an einen anderen
als den vereinbarten Lieferort erhöhen; Lumosa ist berechtigt, derartige
Mehrkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Der Ausbau der
mangelhaften sowie der Einbau der nachgelieferten Ware bzw. die Kosten
dafür sind ebenfalls nicht von der Nacherfüllung erfasst; sie können als
Schadensersatz im Rahmen der Ziffer 11zu erstatten sein.
9.6
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9.7
Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art,
sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 11beschränkter
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9.8
Es bestehen keine Mangelansprüche für
unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den
Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigen, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer
oder von ihm beauftragte Dritte, übermäßige Beanspruchung, Nutzung
ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder sonstige besondere äußere
Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden von Lumosa
zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die
auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder von
ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind.
9.9
Der Käufer trägt die angemessenen Kosten
einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn das
Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn Lumosa fälschlich
Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein.
9.10
Die Verjährungsfrist für Mängelrechte
beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht,
soweit (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine
Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde
(diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende
Garantieregelung bzw. Verjährungsfrist). Im Falle von
Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in
folgenden Fällen: (i) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii)
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (iii) Vorsatz und (iv)
grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von Lumosa.
9.11
Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des
Käufers, falls die Waren an einen Verbraucher verkauft werden, bleiben
unberührt. Solche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der
Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Schutzrechte
10.1
Lumosa hat die Waren lediglich in Bezug auf
das Land des Lieferorts frei von Urheber- und sonstigen gewerblichen
Schutzrechten (nachfolgend „Schutzrechte“) zu liefern. Bei einem Verstoß
gegen diese Pflicht haftet Lumosa dem Käufer nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass die Waren vom
Käufer vertragsgemäß genutzt wurden und die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche gemäß noch nicht abgelaufen ist.
- a) Lumosa kann nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten ein ausreichendes Nutzungsrecht in Bezug auf das verletzte Schutzrecht erlangen, die Waren so ändern, dass das Schutzrecht nicht länger verletzt wird oder die Waren austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung durch den Käufer nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht möglich oder für Lumosa unzumutbar, so kann der Käufer von dem Vertrag hinsichtlich der betroffenen Waren zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
- b) Die Haftung von Lumosa für Schadensersatz unterliegt den Bestimmungen der Ziffer 11.
- c) Die vorgenannten Pflichten von Lumosa gelten nur, soweit der Käufer (i) Lumosa von der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte unverzüglich schriftlich unterrichtet, (ii) das Bestehen einer Rechtsverletzung Dritten gegenüber nicht einräumt, und (iii) jegliche Verteidigungsmaßnahmen und Verhandlungen zur Beilegung von Streitigkeiten Lumosa in deren Ermessen überlässt. Falls der Käufer die Benutzung der Waren zur Verminderung von Schäden oder aus einem anderen berechtigten Grund einstellt, hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass aus der Einstellung der Benutzung keinerlei Anerkennung der behaupteten Rechtsverletzung folgt.
10.2
Sämtliche Ansprüche des Käufers sind
ausgeschlossen, wenn die Verletzung eines Schutzrechts von dem Käufer zu
vertreten ist, insbesondere wenn sie verursacht wurde durch eine Art
der Benutzung, die von Lumosa nicht vorgesehen ist, oder eine
Veränderung der Waren durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte
oder deren Benutzung zusammen mit Produkten, die nicht von Lumosa
bereitgestellt oder für eine gemeinsame Nutzung empfohlen wurden.
10.3
Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen
Lumosa oder ihre Erfüllungsgehilfen, die über die in dieser Ziffer 10
festgesetzten Rechte hinausgehen und auf einer Schutzrechtsverletzung
beruhen, sind ausgeschlossen.
Haftung
11.1
Die Haftung von Lumosa für Schäden bei
einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung
von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf;
in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise
für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von Lumosa, welche
nicht Organe oder leitende Angestellte von Lumosa sind, grob fahrlässig
verursacht werden.
11.2
In Fällen der Ziffer 11.1 ist die Haftung auf den Kaufpreis der betroffenen Lieferung beschränkt.
11.3
In Fällen der Ziffer 11.1 ist die Haftung
für Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn und
Betriebsunterbrechung, auf den Kaufpreis beschränkt.
11.4
In Fällen der Ziffer 11.1 beträgt die
Verjährungsfrist zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Käufer von den Anspruch begründenden Umständen
Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Käufers verjährt
der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die
Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln richtet sich
nach Ziffer 9.10.
11.5
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund mit
Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Käufers (i) wegen arglistig
verschwiegener Mängel, (ii) wegen Mängeln bezüglich derer eine Garantie
für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt
gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Garantieregelung bzw.
Verjährungsfrist), (iii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iv) aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (v) wegen Vorsatz oder
(vi) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten
von Lumosa.
11.6
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch für Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Organe,
leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von Lumosa.
11.7 Die vorstehenden Beschränkungen von Schadensersatzansprüchen gelten entsprechend für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Höhere Gewalt
12.1
Ist Lumosa aufgrund höherer Gewalt wie
Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder
anderer unvorhersehbarer und nicht durch Lumosa zu vertretende Umstände
wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder
Transportstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Virus- und
sonstiger Angriffe Dritter auf das IT-System von Lumosa, soweit diese
trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten
sowie mangelnder Belieferung durch Zulieferer an der Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen von Lumosa gehindert, verlängern sich die
vereinbarten Lieferfristen jeweils um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, höchstens jedoch um drei
Monate. Die genannten Umstände sind von Lumosa auch dann nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten.
Lumosa wird dem Käufer den Beginn und das voraussichtliche Ende
derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
12.2
Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
Einhaltung von Vorschriften und Export
13.1
Der Käufer hat alle anwendbaren gesetzlichen
und regulatorischen Vorschriften sowie behördliche Anforderungen
einzuhalten, einschließlich anwendbarer Ein- und Ausfuhrbestimmungen und
sonstiger Gesetze des Landes, in dem der Käufer geschäftlich tätig
wird. Der Käufer hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen und
Lizenzen sowie alle anderen erforderlichen Erlaubnisse, die zur Nutzung
oder dem Export der Ware nach all diesen anwendbaren Gesetzen
erforderlich sind, einzuholen.
13.2
Lumosa ist berechtigt, die Lieferung
gegenüber dem Käufer zurückzuhalten, wenn der Käufer solche anwendbaren
Gesetze verletzen würde oder wenn nicht alle erforderlichen
Genehmigungen vorhanden sind und dies nicht auf das Verschulden oder die
Verantwortlichkeit von Lumosa zurückzuführen ist.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Abtretung
Der Käufer darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Lumosa ganz oder teilweise abtreten. Lumosa ist die Abtretung der Lumosa in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
16.1
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lumosa und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist Karlsruhe;
Lumosa ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu
verklagen.
16.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.